Zuwanderungsgesetz

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz (im Folgenden Aufenthaltsgesetz / AufenthG) enthält Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren.

Am 28. August 2007 ist die Reform des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Kernpunkte der Reform sind die Umsetzung von elf aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union, Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, eine Stärkung der inneren Sicherheit, die Umsetzung staatsangehörigkeitsrechtlicher Beschlüsse der Innenministerkonferenz, die Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern sowie vor allem Maßnahmen zur Förderung der Integration von legalen Zuwanderern.

Aufenthaltstitel

Das AufenthG bestimmt erstmals das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel. Bedeutung hat diese Regelung für kurzfristige Aufenthalte: das Visum begründet jetzt ausdrücklich eine Aufenthaltsberechtigung; nach dem früheren Ausländergesetz galt dies nur für Aufenthaltstitel, die nach der Einreise innerhalb Deutschlands erworben wurden.

Für längerfristige Aufenthalte wird nur noch zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis unterschieden. Zur erstmaligen Einreise ist nach wie vor ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das dann in Deutschland in eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird. Eine Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind. Einem hochqualifizierten Ausländer kann sie vor Ablauf dieser Frist erteilt werden.

Mit der Reform des Zuwanderungsgesetzes wurde ferner die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als eigenständiger Aufenthaltstitel eingeführt. Sie ist weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Ausländern kann zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie kann auch nach dem Abschluss des Studiums für bis zu ein Jahr zur Suche nach einem diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen oder zum Schulbesuch ist in Einzelfällen möglich. Sofern die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat, kann zudem eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Arbeitsmigration

An die Stelle des früheren Systems der Aufenthaltsgenehmigung einerseits sowie der Arbeitsgenehmigung andererseits trat am 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt. Damit tritt gegenüber dem Ausländer nur noch eine Behörde auf. Im Ausland sind das die Auslandsvertretungen (Visastellen der Botschaften und Konsulate), im Inland die Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Arbeitsverwaltung erfolgt dabei bei zustimmungspflichtiger Erwerbstätigkeit in einem verwaltungsinternen Verfahren.

Für Hochqualifizierte ist die Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Förderung der Ansiedlung Selbständiger: Selbständige erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 250.000 Euro und der Schaffung von mindestens fünf Arbeitsplätzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.

Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben.

Der generelle Anwerbestopp mit Ausnahmemöglichkeiten für einzelne Berufsgruppen durch Verordnung, beispielsweise für Fachkräfte mit akademischer Vorbildung, gilt fort. Darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG).

Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.

Erleichterter Zuzug für Forscher

Zum Zweck der Forschung an einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannten Forschungseinrichtung in Deutschland wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung zwischen dem Ausländer und dieser Forschungseinrichtung vorliegt.

Zuwanderung aus humanitären, politischen o.ä. Gründen – Asyl

Mit dem AufenthG wurde gesetzlich festgelegt, dass der Flüchtlingsstatus auch bei nichtstaatlicher Verfolgung in Anlehnung an die EU – Qualifikationsrichtlinie gewährt wird. Ferner wurde die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung eingeführt; eine Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit und damit eine Verfolgung liegt auch dann vor, wenn diese Verfolgung allein an das Geschlecht der Person anknüpft.

Familien- und Kindernachzug

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und über ausreichenden Wohnraum verfügen. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen, abhängig vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers, erfüllt sein.

Beim Ehegattennachzug wurde mit der Reform des Zuwanderungsrechts neu eingeführt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen und der nachziehende Ehepartner sich grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss.

Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen. Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Beim Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil besteht für Kinder unter 16 Jahren ein Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels.

Förderung der Integration

Das Aufenthaltsgesetz sieht einen Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs vor. Dieser Anspruch gilt für neu zugewanderte Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Im Gegenzug ist ein Ausländer zur Teilnahme am Kurs verpflichtet, sofern er nicht über einfache mündliche Sprachkenntnisse verfügt.

Ausweisungstatbestände

Die Gründe für eine Ausweisung können unterschiedlicher Art sein:

Eine zwingende Ausweisung (“muss”) erfolgt bei einer Verurteilung des Ausländers wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelsgesetz, wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (ohne Bewährung) oder wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung).

Eine Regelausweisung (“soll”) dagegen erfolgt unter anderem bei der begründeten Annahme, dass der Ausländer einer terroristischen Vereinigung angehört oder diese unterstützt oder er die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder er zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte, sowie bei Verstößen gegen das Betäubunsmittelrecht oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern, die keine zwingende Ausweisung nach sich ziehen.

Eine Ermessensausweisung (“kann”) erfolgt bei sogenannten Hasspredigern, also bei einer Verbreitung von Gedankengut, durch das Kriegsverbrechen oder Terrorismus in einer Weise gebilligt werden, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören sowie bei einer Aufstachlung zu Hass oder Gewalt gegen Teile der Bevölkerung oder Angriffen gegen die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, Verleumdung oder Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung.

Darüber hinaus kommt eine Ermessensausweisung beispielsweise in Betracht bei falschen oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren, bei Nötigung einer anderen Person zur Eingehung der Ehe oder bei einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften.

Bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Asylberechtigte oder Ausländer mit langem Aufenthalt in Deutschland oder deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft genießen besonderen Ausweisungsschutz, der in der Regel jedoch entfällt im Fall der zwingenden Ausweisung von Schleusern sowie bei Angehörigen einer terroristischen Vereinigung oder bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte.

Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde die Möglichkeit einer sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung durch oberste Landesbehörden (bzw. auch das Bundesinnenministerium) ohne vorherige Ausweisung oder Androhung der Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristischer Gefahr aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eingeführt. Dem Ausländer steht dagegen einstweiliger Rechtsschutz innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu.

Institutionelle Reformen

Das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde mit Inkrafttreten des AufenthG umbenannt in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen auch die Entwicklung und Durchführung der Integrationskurse, die Führung des Ausländerzentralregisters, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie seit 28.08.2007 die förmliche Anerkennung von Forschungseinrichtungen im Sinne des neuen § 20 AufenthG.

Stand 03.02.2010