Staatsangehörigkeitsrecht

Übersicht der Änderungen

Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Eine weitere Überarbeitung in geringerem Ausmaß hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 erfahren.

Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der aktuellen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer

Kinder von Ausländern erwerben bei Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie müssen sich allerdings zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten wollen.

Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.

Generell haben Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 8 statt, wie bisher, nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.

Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt kennzeichnend für das Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch enthält die Reform im Vergleich zu früher großzügige Ausnahmeregelungen, durch die die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte. Wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese gleichfalls ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären. Besondere Erleichterungen bei der Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit gibt es im Verhältnis zu den meisten EU-Ländern.

Der Gesetzestext selbst sowie statistische Angaben zur ausländischen Bevölkerung in Deutschland finden sich auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Das innerhalb der Bundesregierung für die Staatsangehörigkeitsrechtsreform zuständige Bundesministerium des Innern hat auf seiner Homepage weitere Einzelheiten zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgeführt.

Zuständig für Auskünfte sind für Ausländer in Deutschland im Allgemeinen die Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Das Auswärtige Amt war an der Staatsangehörigkeitsrechtsreform maßgeblich beteiligt. Der Grund: Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur die Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.

Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes.

Personen im Ausland können sich über die für sie wichtigen Neuregelungen bei den für sie zuständigen Auslandsvertretungen erkundigen.

Stand 16.02.2006